NEU – ab dem 1. Juli 2017: Automatische Vertretungsvollmacht in medizinischen Notfällen
Seit dem 1. Juli 2017 dürfen sich entgegen der alten Regelung die Partner in Ehen und eingetragenen Lebensgemeinschaften in akuten Notfällen bei medizinischen Behandlungsentscheidungen wechselseitig vertreten und dies auch ohne eine schriftlich erteilte Vollmacht. Diese neue Regelung gilt aber explizit nur für den Fall, dass der Partner verunglückt oder schwer erkrankt ist. Sie gilt nur vorübergehend und ausschließlich im medizinischen Bereich.
Diese Regelung soll die Betreuungsgerichte entlasten und ist in der Praxis kurzfristig dann hilfreich, wenn sich der Partner nach einem Unfall oder einer Erkrankung vollständig erholt und seine Geschäftsfähigkeit wiedererlangt.
Für alle anderen Fälle gilt weiterhin: Ohne vorherige Vollmachterteilung wird unverändert das Betreuungsgericht eingeschaltet und bestimmt so in Krisensituationen maßgeblich über familiäre und betriebliche Entscheidungen mit. In der Praxis gefährdet diese Konstellation häufig die Handlungsfähigkeit von Familien und Unternehmen.
Aktuell betrifft dies allein im privaten Bereich etwa 18 Millionen Ehen und Lebensgemeinschaften, die bislang keine wechselseitigen Vertretungsregeln getroffen haben.